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Wallonische Region

Beim Ausbau seines Glasfasernetzes muss jeder Betreiber die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen beantragen. Die genauen Erfordernisse und Bestimmungen können dem Standort oder der Region nach verschieden sein. Unten wird eine kurze Übersicht für die Wallonische Region gegeben. Diese Übersicht bezweckt keineswegs, erschöpfend zu sein, sicherlich was die lokale Gesetzgebung anbetrifft. Deshalb kontaktiert ein Betreiber, der in einer bestimmten Gemeinde oder Stadt Glasfaser ausbauen möchte, am besten zuerst die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, den städtebaulichen Dienst der Gemeinde oder Stadt, usw.

CICC-KLIM

Alle, die Erdarbeiten in der Nähe von Rohrleitungen von FETRAPI-Mitgliedern (Gasrohren usw.) planen, sollen die Pläne beantragen, um die Behinderung bestehender Rohrleitungen und Kabel zu vermeiden. Auch wenn da keine Rohrleitungen von FETRAPI-Mitgliedern anwesend sein, ist angesichts der Kabel und anderer Versorgungsbetriebe, die Nutzung von CICC-KLIM empfohlen. Um sicherzustellen, dass alle auf wallonischem Gebiet tätigen Kabel- und Leitungsbetreiber abgefragt werden, müssen die Planantragsteller auch die Gemeindeverwaltungen und dann die erwähnten Kabel- und Leitungsbetreiber befragen. Weitere Auskünfte über die hierfür benutzte CICC-KLIM-Plattform (woran sowohl die FETRAPI-Mitglieder als die anderen Leitungsbetreiber angeschlossen sind) finden Sie auf dieser Seite auf der Website

Städtebaugenehmigung (permis d’urbanisme)

Bauarbeiten auf dem öffentlichen Eigentum zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen sind von einer Städtebaugenehmigung (permis d'urbanisme), gemäß dem Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (Code du Développement Territorial - Artikel R.IV.1-1. – W3), befreit.

Im Prinzip ist dies schon für Bauarbeiten auf Privateigentum erforderlich, obwohl hierfür auch Ausnahmen gelten, wie:

  • beim Ersatz bestehender Infrastrukturen (Artikel R.IV.1-1. – Y1),
  • bei der Verlegung von Kabeln oder Leitungen und zugehörigen Abzweigdosen an Fassaden oder oberirdisch (Artikel R.IV.1-1. – Y18).

Für Bauarbeiten, wofür Sie eine Baugenehmigung brauchen, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Die Baugenehmigung soll beim Fonctionnaire délégué (beauftragten Beamten) der betreffenden direction extérieure (Raumordnung) (Wallonisch-Brabant, Hennegau I und II, Lüttich I und II, Luxemburg und Namen) beantragt werden. Eine Karte der directions extérieures und derer Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite auf der Website des SPW Aménagement du Territoire.
  • Hierbei soll das Formular für Anhang 8 (technische Arbeiten - travaux techniques) des CoDT benutzt werden. Es befindet sich auf dieser Seite des SPW Aménagement du Territoire, unter „Beschwerde- und Antragsformulare auf Deutsch". Dieses Formular soll danach per Einschreiben an den betreffenden beauftragten Beamten (Fonctionnaire délégué) geschickt werden.
  • Die geltenden Fristen werden in Artikel D.IV.48 des Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung (Code du Développement Territorial) beschrieben, und belaufen sich, abhängig vom Dossiertype, auf zwischen 60 und 130 Tagen nach der Bestätigung des Empfangs des Dossiers.
  • Es ist keine Gebühr verpflichtet.

Merken Sie auf, dass für bestimmte Arbeiten, die eine Globalgenehmigung erfordern würden, eine Globalgenehmigung (permis unique), oder, falls auch die Rede von einer Handelsniederlassung ist, eine integrierte Genehmigung (permis intégré) erforderlich ist. Für weitere Auskünfte hierüber, verweisen wir Sie an den SPW Agriculture, Ressources naturelles et Environnement und/oder an den SPW Economie, Emploi, Recherche.

Autorisation d’occupation des voiries

Falls ein Teil des öffentlichen Eigentums eingenommen wird, ist eine vorherige Genehmigung der Straßenmeisterei erforderlich: die autorisation d'occupation des voiries. Hierbei wird ein Unterschied zwischen lokalen und regionalen Verkehrswegen gemacht. Diese Genehmigung wird schriftlich beantragt.

Für die regionalen Verkehrswege soll diese spätestens 60 Tage vor dem Anfang der Arbeiten beim SPW Mobilité Infrastructure beantragt werden. Alle Informationen finden Sie über diesen Link.

Für die lokalen Wege ist dies von der lokalen Regulierung abhängig.

Autorisation d’exécution des chantiers und PoWalCo

Eine autorisation d’exécution des chantiers (Genehmigung für die Ausführung von Baustellen) ist für alle Arbeiten (es sei denn, es handelt sich um bestimmte Ausnahmen, wie dringende Arbeiten) unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen verpflichtet. Die Bestimmungen werden im Dekret über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen (Dekret „Impétrants“ vom 30. April 2009) festgelegt, und geben an, man soll sich bei PoWalCo registrieren, seine Baustellen eingeben sowie mit anderen Parteien koordinieren. Die Benutzung von PoWalCo ist seit 2017 verpflichtet. Weitere Auskünfte hierüber finden Sie auf der Seite über PoWalCo.

Auch für kleine Arbeiten und andere Arbeiten, die in die Ausnahme der autorisation d’exécution des chantiers fallen, gilt die Verpflichtung, diese in PoWalCo, auch wenn es sich nur um eine Bekanntmachung handelt, zu registrieren.

Arbeiten an Fassaden und oberirdische Arbeiten fallen auch in das Dekret, und, abhängig von der Größe der Baustelle, können sie auch der Koordinierungsverpflichtung unterliegen. Diese Arbeiten können schon, falls ihr Umfang nicht zu groß ist und die Straßendecke nicht geöffnet wird, in den Befreiungsbeschluss vom 16. Juli 2015 fallen. In diesem Fall ist nur eine Bekanntmachung erforderlich.

Sperrperioden (périodes de gel)

Nach der Ausführung von Arbeiten, die der Koordinierung unterliegen, wird eine Periode festgelegt, in der keine neuen Arbeiten stattfinden können. Die Standardperiode beläuft sich auf 2 Jahre, abgesehen von Arbeiten, die gemäß der Qualiroutes-Baubeschreibung ausgeführt wurden: da gilt eine Periode von 5 Jahren.

Polizeigenehmigung

Auch bei der vorübergehenden Nutzung der öffentlichen Wege, sollen Sie die Zustimmung der Polizei beantragen. Polizeigenehmigungen sind zur Billigung der Beschilderungspläne, Umleitungen usw. erforderlich, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Das Antrags- und Gewährungsverfahren und die spezifischen Bestimmungen hängen der zuständigen Polizei ab. Im Allgemeinen wird dies in der RGP (Règlement général de police - die Polizeiverordnung), spezifisch für jeden Polizeibezirk, definiert. Hierfür sollen Sie sich also an die Polizei im Bezirk, wo Sie die Arbeiten ausführen möchten, wenden.