Direkt zum Inhalt

Behörden

Unten steht die Antwort auf einige häufig gestellten Fragen. Finden Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht? Dann bitte kontaktieren Sie fibre@bipt.be.

Der Telekommarkt in Belgien wird reguliert, das BIPT ist die zuständige Regulierungsbehörde. Das BIPT erstellt Marktanalysen, wobei den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden können, wie die Verpflichtung, den anderen Betreibern Zugang zu ihrer Infrastruktur zu geben.

Im Falle des Breitbandmarktes, werden in der Entscheidung des BIPT vom 29. Juni 2018 über die Analyse der Breitband- und Fernsehmärkte Proximus, Telenet, Voo und Brutélé auf diesem Markt als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bezeichnet, und in dieser Eigenschaft werden ihnen einige Bedingungen, worunter auch Preiskontrolle, auferlegt. Proximus ist für sein Kupfer- und Glasfasernetz reguliert.

Weitere Auskünfte über die Maßnahmen, die Proximus bezüglich seines Glasfasernetzes auferlegt wurden, finden Sie in der Rubrik Reguliering durch das BIPT.

Im moment gibt es keine allgemeine Regulierung bezüglich Glasfasernetze, die Anforderungen an die Art Glasfaserinfrastruktur, die verlegt werden soll, stellen würde. Ein Telekombetreiber ist frei, das Netz seiner Wahl auszubauen, es sei denn dieser wurde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bezeichnet, und konkrete Verpflichtungen wurden darüber erstellt. Im Moment ist dies nicht der Fall, und werden Proximus (Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht) keine konkreten Verpflichtungen bezüglich der Architektur seines Glasfasernetzes auferlegt.

Im Prinzip kann jeder Betreiber die eigenen Tarife frei festlegen, es sei denn dieser Betreiber wurde vom BIPT als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bezeichnet (siehe Beschreibung auf Reguliering durch das BIPT) und ihm wurde die Verpflichtung zur Preiskontrolle auferlegt. Diese Preiskontrolle gilt immer auf dem Großhandelsmarkt (die Tarife für andere Betreiber, die das Netz nutzen möchten), also nicht für die Tarife für Endnutzer.

Was Glasfasernetze betrifft, wurde Proximus als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bezeichnet, und folglich werden seine Großhandelstarife vom BIPT reguliert. Weitere Auskünfte finden Sie in der Rubrik Reguliering durch das BIPT.

Ja, jeder Betreiber hat gemäß dem Gesetz vom 21. März 1991 das Recht, sein eigenes Glasfasernetz aufzubauen. Selbstverständlich müssen dabei alle benötigten Genehmigungsverpflichtungen usw. erfüllt werden. Falls diese Partei Telekomdienste anbieten will, muss sie sich als Telekombetreiber beim BIPT registrieren. Mit dem Statut von Telekombetreiber sind (neben einigen Pflichten) einige Rechte verbunden, wie das Recht, das öffentliche Eigentum zu nutzen, und das Recht, sich an Mauern und Fassaden an der Seite des öffentlichen Wegs, zu stützen. Dies alles wird in dieser Rubrik beschrieben.

Es stimmt, dass die Verlegung von mehreren Glasfasernetzen mehr Überlästigung verursachen kann. Zudem kann dasselbe Glasfasernetz von mehreren Betreibern geteilt werden, obwohl die Art des Zugangs je nach der Art des Glasfasernetzes unterschiedlich sein kann (siehe auch die Seite über aktiven und passiven Zugang).

Die Anwesenheit mehrerer Telekomnetze kann jedoch den Wettbewerb verstärken. Wenn es nur ein Glasfasernetz gibt, bestimmt der Betreiber, der dieses Glasfasernetz ausbaut, ja die Zugangsbestimmungen für andere Betreiber. Mehrere Infrastrukturen können also den Wettbewerb verbessern, und so die Preise für die Einwohner Ihrer Gemeinde/Stadt senken. Es ist auch wichtig zu wissen, dass alle Telekombetreiber das Recht haben, ihre Glasfasernetze zu verlegen, und dazu das öffentliche Eigentum und die Fassaden zu benutzen, trotz der Tatsache, ob es schon ein Glasfasernetz gibt oder nicht. Die Betreiber sollen selbst entscheiden, ob es für sie wirtschaftlich sinnvol ist, ein Netz zu verlegen. Betreiber sind jedoch in vielen (vorwiegend teilweise urbanisierten und ländlichen) Gebieten nicht geneigt, zu „überbauen“ (der Bau eines Netzes, wenn es schon ein Netz gibt), weil dies die Rentabilität der Investition senkt.

Glasfasernetze sind die Netze der Zukunft, die zum Erreichen der europäischen Konnektivitätsziele beitragen. Städte und Gemeinden spielen eine wichtige Rolle bei der Stimulierung des Ausbaus derartiger Netze. Der Ausbau eines Glasfasernetzes ist für den betreffenden Betreiber ein einmaliges umfangreiches Investitionsprojekt, das die Konnektivität der Einwohner Ihrer Stadt oder Gemeinde für viele Jahre gewährleistet. In diesem Sinne unterscheidet sich diese Art von Ausbau von (Reparatur)Arbeiten an anderen Versorgungsleitungen, die meistens an sehr spezifischen Standorten erfolgen und nicht in einer derartig großen Zone. Das BIPT kann nur anregen, dass Städte und Gemeinden dies berücksichtigen, und eine flexible Haltung beim Ausführen der Verwaltungsverfahren einnehmen, auch wenn mehrere Betreiber ein Glasfasernetz verlegen möchten.

Jeder Betreiber, der so beim BIPT registriert ist, kann sich auf die Bestimmungen des Gesetzes von 1991, um das öffentliche Eigentum zu nutzen, berufen. Dies alles wird in dieser Rubrik beschrieben.

Ein offenes Glasfasernetz ist ein Glasfasernetz, worüber andere Betreiber (als der Betreiber, der das Glasfasernetz ausbaut) ihre Dienste anbieten können. Es gibt wohl verschiedene Grade von „offen“.

Falls das Netz passiven Zugang ermöglicht, dies bedeutet meistens, dass ein anderer Betreiber in einem Punkt-zu-Punktglasfasernetz Zugang zur Glasfaser selbst hat, kann der andere Betreiber seine eigene Apparatur nutzen und ist die Flexibilität und Unabhängigkeit am größten.

Falls das Netz nur aktiven Zugang ermöglicht, zum Beispiel über Punkt-zu-Mehrpunktglasfasernetze, sind die anderen Betreiber auch von den Apparaturmöglichkeiten des netzanbietenden Betreibers gebunden, und vom Angebot, das er auswählt. Bei aktivem Zugang hat ein anderer Betreiber also weniger Möglichkeiten, sich zu unterscheiden, was weniger günstig ist für die Wettbewerbsfähigkeit. Mehr Information über den Unterschied zwischen aktivem und passivem Zugang finden Sie auf dieser Seite.

Im Prinzip hat jeder Betreiber das Recht, sein Glasfasernetz zu bauen und, dazu das öffentliche Eigentum und die Fassaden zu benutzen. Nur aufgrund der Anwesenheit eines Glasfasernetzes, kann der Bau eines zweiten Glasfasernetzes also nicht verweigert werden. Obwohl dies vorübergehend zu Überlästigung durch zusätzliche Arbeiten in der Straße führt, ist es so, dass mehrere Telekomnetze auch positiv auf den Wettbewerb wirken.

Im Allgemeinen sind auch Betreiber selbst nicht sehr geneigt, zu „überbauen“ (der Bau eines Netzes, wenn es schon ein Netz gibt), weil dies die Rentabilität erniedrigt. Diese Entscheidung liegt jedoch allein bei dem Betreiber.

Das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und das Gesetz vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter wirtschaftlicher Staatsbetriebe räumen speziell den Telekombetreibern einige Rechte ein und erlegen auch einige Verpflichtungen auf. So hat jeder Betreiber das Recht, das öffentliche Eigentum zu nutzen oder, Kabel an Fassaden zu verlegen. Weitere Auskünfte finden Sie auf der Seite über die Rechte von Telekombetreibern.

Die wichtigsten zuständigen Behörden sind die lokalen Behörden, die Straßenmeistereien und die regionalen Behörden, die Genehmigungen erteilen.

Das BIPT hat eine Liste zuständiger Behörden verfasst. Diese Liste ist nicht erschöpfend.

Zielgruppen :